FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 171
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 171 | ||
A. | Fälligkeit der Geldstrafen und des Wertersatzes (§ 171 Abs 1, 3 und 4 FinStrG) | ||
B. | Verfall (§ 171 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Zwangs- und Ordnungsstrafen (§ 171 Abs 5 FinStrG) | ||
I. Kommentar zu § 171
A. Fälligkeit der Geldstrafen und des Wertersatzes (§ 171 Abs 1, 3 und 4 FinStrG)
1
§ 171 FinStrG regelt die Fälligkeit finanzstrafrechtlicher Sanktionen. Geldstrafen und Wertersätze werden mit Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, in der sie festgesetzt wurden, fällig. Gleiches gilt gem § 185 Abs 4 FinStrG für die Kosten des Strafverfahrens. Rechtskräftig ist eine Strafentscheidung, wenn gegen sie kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist (formelle Rechtskraft) und damit in der gleichen Sache nicht nochmals entschieden werden darf (materielle Rechtskraft) - s auch Kommentar zu § 56 Rz 36. Für den Eintritt der Rechtskraft maßgebliche Zeitpunkte können somit sein:
der Ablauf der Einspruchs- oder Beschwerdefrist,
die Abgabe eines Einspruchs- oder Rechtsmittelverzichtes,
der Ablauf der Frist zur Beschwerdeanmeldung,
die Zurücknahme einer Beschwerde.
2
Wurde nach mündlicher Verkündung eines Straferkenntnisses sofort wirksam ein Rechtsmittelverzicht abgegeben, wird das Erkenntnis sofort rechtskräftig. Die Monatsfrist für den Eintritt der Fälligkeit beginnt zu l...