FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 182
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 182 | ||
A. | Gesetzlicher Vertreter (§ 182 Abs 1, 4 und 5 FinStrG) | ||
B. | Förmliche Vernehmung und mündliche Verhandlung (§ 182 Abs 2 und 3 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 182 Abs 1 | ||
I. Kommentar zu § 182
A. Gesetzlicher Vertreter (§ 182 Abs 1, 4 und 5 FinStrG)
1
Vorauszuschicken ist, dass Jugendliche im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (idR) uneingeschränkt selbst prozessfähig sind (s zum VStG). Die im § 182 FinStrG normierten Mitwirkungsrechte des gesetzlichen Vertreters (bzw der Vertrauensperson) kommen nur dann zur Anwendung, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher (§ 1 Abs 1 Z 2 JGG) ist. Sie gelten also nur bis zum Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte das 18. Lebensjahr vollendet hat. § 182 FinStrG berücksichtigt das (jugendliche) Alter von Beschuldigten im Zeitpunkt der Verfahrensführung. Wie bei § 180 Abs 1 FinStrG ist der Zeitpunkt der Verfahrenshandlung ausschlaggebend. Hat der Beschuldigte während des Finanzstrafverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet, ist der gesetzliche Vertreter nicht mehr vom Straferkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen. Vollendet der Beschuldigte vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das 18. Lebensjahr, ist der gesetzliche Vertreter auch davon nicht mehr zu benachrichtigen. Über An...