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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 92h Rechtsschutz

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten
A.
Information des Rechtsschutzbeauftragten (§ 92h Abs 1 FinStrG)
1
B.
Einsichts- und Kontrollrechte (§ 92h Abs 2, 3 und 6 FinStrG)
2- 4
C.
Rechtsmittelbefugnis (§ 92h Abs 4 FinStrG)
5
D.
Antrag auf Vernichtung (§ 92h Abs 5 FinStrG)
6

I. Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten

A. Information des Rechtsschutzbeauftragten (§ 92h Abs 1 FinStrG)

1

Nach dem Vorbild des § 115l StPO wurden in § 92h FinStrG die Befugnisse des Rechtsschutzbeauftragten des BMF (s § 74a FinStrG) ausgebaut und ihm die unabhängige Aufsicht und Kontrolle der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten überantwortet. Die unabhängige Aufsicht dient der Überprüfung, ob sich die Finanzstrafbehörde bei der Auswertung der auf den Datenträgern gespeicherten Daten im Rahmen der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden gehalten hat und ob die Rechte der Betroffenen in verhältnismäßiger Weise im Prozess der Auswertung der beschlagnahmten Datenträger gewahrt worden sind (s AB zum StPRÄG 2024, 16 BlgNR 28. GP 27 in Bezug auf sichergestellte Datenträger).

Damit der Rechtsschutzbeauftragte seine Aufsichts- und Kontrollfunktion auch effektiv ausüben kann, ist er im Fall der Anordnung nach § 92b Abs 3 FinStrG ehestmöglich zu informieren und ist ihm eine Ausfertigung der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und D...

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