FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 175
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 175 | ||
A. | Geltung des Strafvollzugsgesetzes (§ 175 Abs 1 und 5 FinStrG) | ||
B. | Zuständigkeit der Gefangenenhäuser (§ 175 Abs 2 und 3 FinStrG) | ||
C. | Einleitung des Strafvollzuges (§ 175 Abs 2 bis 4 und 6 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 175 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 175 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 175 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 175 Abs 3 | ||
D. | Rechtsprechung zu § 175 Abs 6 | ||
I. Kommentar zu § 175
A. Geltung des Strafvollzugsgesetzes (§ 175 Abs 1 und 5 FinStrG)
1
Die Bestimmungen der §§ 175 ff FinStrG regeln den Strafvollzug in Bezug auf Freiheitsstrafen, welche im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängt wurden. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, welche im gerichtlichen Finanzstrafverfahren verhängt wurden, gilt das StVG unmittelbar - ohne die Einschränkungen des § 175 FinStrG (s Seiler/Seiler, FinStrG6, § 175 Rz 1). Eine Justizanstalt ist ein Komplex von Vollzugseinrichtungen, die einem Anstaltsleiter unterstehen. Justizanstalten können auch dislozierte Vollzugseinrichtungen haben (s Drexler/Weger, StVG5, § 8 Rz 2). Gem § 8 StVG kommt jeder Justizanstalt sachlich die Zuständigkeit für einen bestimmten Aufgabenkreis (Funktion) als gerichtliches Gefangenenhaus oder als Strafvollzugsanstalt zu. Eine Strafvollzugsanstalt kann eine allgemeine Anstalt oder eine Sonderanstalt (zB für en...