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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 262

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 262
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I. Kommentar zu § 262

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§ 262 FinStrG wurde mit der Stammfassung des FinStrG (BGBl 1958/129) normiert - und ist seitdem unverändert in Kraft. Mit dieser Bestimmung sollte ein Übergang von den bis dahin in den Abgaben- und Monopolvorschriften verwendeten Begriffen zu den Begriffen des FinStrG geschaffen werden (EB FinStrG). Nach Auffassung von Lässig hatte der Gesetzgeber in erster Linie die Diktion der durch § 264 Z 1 unberührt gebliebenen Bestimmungen der deutschen Abgabenordnung 1931 im Auge, welche durch § 320 Abs 1 lit a BAO zur Gänze aufgehoben wurden. Zutreffend stellt Lässig fest, dass § 262 FinStrG insofern obsolet ist (Lässig in WK2 FinStrG, § 262 Rz 1).

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