FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 262
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I. | Kommentar zu § 262 |
I. Kommentar zu § 262
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§ 262 FinStrG wurde mit der Stammfassung des FinStrG (BGBl 1958/129) normiert - und ist seitdem unverändert in Kraft. Mit dieser Bestimmung sollte ein Übergang von den bis dahin in den Abgaben- und Monopolvorschriften verwendeten Begriffen zu den Begriffen des FinStrG geschaffen werden (EB FinStrG). Nach Auffassung von Lässig hatte der Gesetzgeber in erster Linie die Diktion der durch § 264 Z 1 unberührt gebliebenen Bestimmungen der deutschen Abgabenordnung 1931 im Auge, welche durch § 320 Abs 1 lit a BAO zur Gänze aufgehoben wurden. Zutreffend stellt Lässig fest, dass § 262 FinStrG insofern obsolet ist (Lässig in WK2 FinStrG, § 262 Rz 1).