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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Dokumentvorschau
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 133

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 133
A.
Beratungsprotokoll
1, 2
II.
Rechtsprechung zu § 133

I. Kommentar zu § 133

A. Beratungsprotokoll

1

§ 133 FinStrG regelt Beratung und Abstimmung des Senates. Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim. Die Entscheidung des Senates darf weder das Abstimmungsverhalten zu erkennen geben noch darf aus der Begründung ersichtlich sein, welches Mitglied des Senates ausschlaggebend für einen Schuldspruch bzw eine Einstellung des Verfahrens war ( [R 133/1]).

Über Beratung und Abstimmung muss deshalb eine gesonderte Niederschrift aufgenommen werden. Beratung und Abstimmung dürfen also nicht in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festgehalten werden. Auch wenn der Spruchsenat in einer nicht-öffentlichen Sitzung (§ 125 Abs 3 FinStrG) eine Entscheidung trifft, so sind zwei Protokolle anzufertigen, denn nicht die getroffene Entscheidung, sondern die Willensbildung des Senates ist geheim ( FSRV/0003-G/11 [R 133/2]).

2

Das Beratungsprotokoll muss vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben und verschlossen zum Akt genommen werden. Weder der Beschuldigte noch der Amtsbeauftragte oder die Finanzstrafbehörde haben Eins...

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