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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 95

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 95
A.
Durchführung der Personendurchsuchung
1, 2
II.
Rechtsprechung zu § 95

I. Kommentar zu § 95

A. Durchführung der Personendurchsuchung

1

Die genaue Vorgangsweise bei der Durchführung der Personendurchsuchung ist geregelt im Erlass des BMF v , GZ FS-130/5-III/9/85; SWK 1986, A V 9 und SWK 1986, A V 15 (s Kommentar zu § 94 Rz 1).

Personendurchsuchungen sind stets unter Vermeidung allen unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglichen Belästigung und unter möglichster Schonung des Betroffenen sowie mit sorgfältiger Wahrung der Verhältnismäßigkeit, der Schicklichkeit und des Anstandes vorzunehmen (, FS-130/5-III/9/85, SWK 1986, A V 15).

Zur Personendurchsuchung hat auf Verlangen des Verdächtigen seine Vorführung zur nächsten Amtsräumlichkeit der Bundesfinanzverwaltung oder zur nächsten Sicherheitsdienststelle stattzufinden. Diese Vorführung hat stets einzutreten, wenn die Ablegung der am Körper oder in der Kleidung verborgenen Gegenstände oder die Vornahme der Durchsuchung am Begehungsort aus Schicklichkeitsgründen oder sonstigen Gründen untunlich erscheint. So hat speziell bei einer beabsichtigten Durchsuchung...

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