Suchen Kontrast Hilfe
FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 96

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 96
A.
Beschlagnahme der gesuchten Beweismittel
1
B.
Beschlagnahme von Beweismitteln, die auf andere Finanzvergehen schließen lassen
2
II.
Rechtsprechung zu § 96

I. Kommentar zu § 96

A. Beschlagnahme der gesuchten Beweismittel

1

Wurden die Beweismittel, zu deren Suche die Haus- oder Personendurchsuchung vorgenommen wurde, gefunden, so sind sie ohne weiteres zu beschlagnahmen. Eines gesonderten Auftrags bedarf es dazu nicht ( [R 93(1)/9] oder auch , 0156 [R 93(2)/4]). Die Bestimmungen der §§ 89 ff FinStrG gelten sowohl für gesuchte Beweismittel als auch für „Zufallsfunde“ sinngemäß. § 96 FinStrG nennt in diesem Zusammenhang zwar ausdrücklich nur die gesuchten Beweismittel, er wird aber entsprechend der ratio legis auch auf die vorgefundenen Verfallsgegenstände anzuwenden sein (ebenso Seiler/Seiler, FinStrG6, § 96 Rz 1 und Toifl/Kahl in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 96 Rz 4). Speziell wird auf § 89 Abs 5 FinStrG hingewiesen. So sind auch bei einer Durchsuchung vorgefundene Beweismittel ohne weitere Untersuchung auf Verlangen des zur Verschwiegenheit Verpflichteten zu versiegeln. Für die Beurteilung, ob es sich um die gesuchten Beweismittel hande...

Daten werden geladen...