FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 96
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 96 | ||
A. | Beschlagnahme der gesuchten Beweismittel | ||
B. | Beschlagnahme von Beweismitteln, die auf andere Finanzvergehen schließen lassen | ||
II. | Rechtsprechung zu § 96 | ||
I. Kommentar zu § 96
A. Beschlagnahme der gesuchten Beweismittel
1
Wurden die Beweismittel, zu deren Suche die Haus- oder Personendurchsuchung vorgenommen wurde, gefunden, so sind sie ohne weiteres zu beschlagnahmen. Eines gesonderten Auftrags bedarf es dazu nicht ( [R 93(1)/9] oder auch , 0156 [R 93(2)/4]). Die Bestimmungen der §§ 89 ff FinStrG gelten sowohl für gesuchte Beweismittel als auch für „Zufallsfunde“ sinngemäß. § 96 FinStrG nennt in diesem Zusammenhang zwar ausdrücklich nur die gesuchten Beweismittel, er wird aber entsprechend der ratio legis auch auf die vorgefundenen Verfallsgegenstände anzuwenden sein (ebenso Seiler/Seiler, FinStrG6, § 96 Rz 1 und Toifl/Kahl in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 96 Rz 4). Speziell wird auf § 89 Abs 5 FinStrG hingewiesen. So sind auch bei einer Durchsuchung vorgefundene Beweismittel ohne weitere Untersuchung auf Verlangen des zur Verschwiegenheit Verpflichteten zu versiegeln. Für die Beurteilung, ob es sich um die gesuchten Beweismittel hande...