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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 177

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 177
A.
Aufschub des Strafvollzuges aus triftigen Gründen
1- 3
II.
Rechtsprechung zu § 177
A.
Rechtsprechung zu § 177 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 177 Abs 2

I. Kommentar zu § 177

A. Aufschub des Strafvollzuges aus triftigen Gründen

1

Neben dem Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufgrund von Krankheit, Verletzung, Invalidität, Schwächezustand, Schwangerschaft und Entbindung (§ 176 FinStrG) regelt das FinStrG in § 177 FinStrG den Strafaufschub aus anderen Gründen. Da ein zeitnaher Beginn des Vollzuges einer Freiheitsstrafe nach rechtskräftigem Strafausspruch insbesondere aus spezialpräventiven (aber auch aus generalpräventiven) Gründen erforderlich ist, ist ein Aufschub des Vollzuges aus anderen Gründen nur in engen Grenzen möglich (ua Drexler/Weger, StVG5, § 6 Rz 1 und Pieber in WK2 StVG, § 6 Rz 21 mwN). Auf Antrag des Bestraften kann die Finanzstrafbehörde den Strafvollzug aus triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub des Strafvollzugs aus triftigen Gründen (§ 177 FinStrG) ist, im Gegensatz zu § 176 Abs 1 bis 4 FinStrG, nicht zwingend, sondern ist eine Ermessensentscheidung (arg „kann“), bei der die vom Bestraften geltend gemachten Gründe gegen die Strafzwecke abzuwägen sind. Der Aufschub nach § 177 FinStrG ...

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