FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 172
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 172 | ||
A. | Geltung der Abgabenvorschriften (§ 172 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Sicherstellungsauftrag (§ 172 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 172 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 172 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 172 Abs 2 | ||
I. Kommentar zu § 172
A. Geltung der Abgabenvorschriften (§ 172 Abs 1 FinStrG)
1
§ 172 Abs 1 FinStrG regelt die Zuständigkeit für Einhebung, Sicherung und Einbringung. Gem § 172 Abs 1 FinStrG ist die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen, Wertersätze sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, auch der vom BFG verhängten, Angelegenheit der Finanzstrafbehörden. Soweit sich Verfahrensvorschriften auf Geldstrafen beziehen, sind darunter auch Verbandsgeldbußen zu verstehen (§ 56 Abs 5 Z 2 FinStrG). Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Verbandsgeldbußen ist somit ebenfalls Angelegenheit der Finanzstrafbehörden. Gleiches gilt gem § 185 Abs 2 FinStrG für die Kosten des Strafverfahrens. Für die vom BFG mit Beschluss festzusetzenden Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie deren Einhebung und zwangsweise Einbringung gilt § 287 BAO sinngemäß (§ 157 FinStrG). Die „sinngemäße“ Anwendung des § 287 BAO kann nur bedeuten, dass anstelle einer Abgabenbehörde eine Finanzstrafbehörde mit der Einhebung und zwangsweisen Einbringung vom BFG damit zu beauftragen ist (s AO/3300001/2025 [R 172(1...