Suchen Kontrast Hilfe
FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 78

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 78
A.
Nichtzulassung und Ausschluss des Verteidigers (§ 78 Abs 1 FinStrG)
1- 3
B.
Ausschluss des Verteidigers von Beweisaufnahmen im Untersuchungsverfahren (§ 78 Abs 2 FinStrG)
4, 5
C.
Besprechung des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger (§ 78 Abs 3 FinStrG)
6
II.
Rechtsprechung zu § 78
A.
Rechtsprechung zu § 78 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 78 Abs 2

I. Kommentar zu § 78

A. Nichtzulassung und Ausschluss des Verteidigers (§ 78 Abs 1 FinStrG)

1

Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen (Art 6 Abs 3 lit c EMRK). Grundsätzlich ist der Beschuldigte in der Wahl seines Verteidigers folglich frei. Das Recht auf einen Wahlverteidiger steht dem Beschuldigten sowohl im Vor- und Hauptverfahren zu und kann nach der Rsp des EGMR zu Art 6 Abs 3 lit c nur unter besonderen Umständen beschränkt werden (s Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2, Art 48 Rz 25 mwN). Solche „besonderen Umstände“ normiert § 78 Abs 1 FinStrG. Das Recht auf freie Wahl des Verteidigers wird durch § 78 Abs 1 FinStrG dann eingeschränkt, wenn dieselbe Person sowohl Zeuge als auch Verteidiger sein soll. Ein Konflikt der Verteidiger- und Zeugenstellung ergibt sich aus den verschiedenen Pflichten, nämlich der Pflicht des Verte...

Daten werden geladen...