FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 78
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 78 | ||
A. | Nichtzulassung und Ausschluss des Verteidigers (§ 78 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Ausschluss des Verteidigers von Beweisaufnahmen im Untersuchungsverfahren (§ 78 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Besprechung des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger (§ 78 Abs 3 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 78 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 78 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 78 Abs 2 | ||
I. Kommentar zu § 78
A. Nichtzulassung und Ausschluss des Verteidigers (§ 78 Abs 1 FinStrG)
1
Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen (Art 6 Abs 3 lit c EMRK). Grundsätzlich ist der Beschuldigte in der Wahl seines Verteidigers folglich frei. Das Recht auf einen Wahlverteidiger steht dem Beschuldigten sowohl im Vor- und Hauptverfahren zu und kann nach der Rsp des EGMR zu Art 6 Abs 3 lit c nur unter besonderen Umständen beschränkt werden (s Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2, Art 48 Rz 25 mwN). Solche „besonderen Umstände“ normiert § 78 Abs 1 FinStrG. Das Recht auf freie Wahl des Verteidigers wird durch § 78 Abs 1 FinStrG dann eingeschränkt, wenn dieselbe Person sowohl Zeuge als auch Verteidiger sein soll. Ein Konflikt der Verteidiger- und Zeugenstellung ergibt sich aus den verschiedenen Pflichten, nämlich der Pflicht des Verte...