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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 201

Marcus Schmitt

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 201
A.
Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens
1- 3

I. Kommentar zu § 201

A. Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens

1

Auf Antrag des Beschuldigten ist das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn Strafaufhebungs-, Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen (§ 108 Abs 1 Z 1 StPO), oder wenn der bestehende Verdacht nicht erhärtet werden konnte und auch bei weiteren Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (§ 108 Abs 1 Z 2 StPO). Seit dem StrPrÄG 2024 besteht keine Frist mehr, nach deren Ablauf der Antrag, wenn er auf Z 2 gestützt wird, erstmals zulässig gestellt werden darf. Vormals war für Vergehen eine dreimonatige Frist, für Verbrechen eine sechsmonatige Frist vorgesehen, vor deren Ablauf die Antragstellung unzulässig war. Der Antrag ist bei der StA einzubringen, welche entweder selbst das Ermittlungsverfahren einstellt (§§ 190, 191 StPO) oder den Antrag innerhalb von vier (allenfalls sechs) Wochen dem Gericht zur Entscheidung vorlegt.

Im Bereich des FinStrG wird aber die sechsmonatige Mindestfrist aufrecht erhalten. Wird ein Antrag auf Einstellung wegen § 108 Abs 1 Z 2 StPO vor der genannten Frist eingebracht, so ist dieser vom Gericht zu...

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