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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 153

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 153
A.
Inhalt der Rechtsmittel
1
1.
Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und sonstige Bescheide (§ 153 Abs 1 FinStrG)
2- 9
2.
Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (§ 153 Abs 3 FinStrG)
3.
Säumnisbeschwerde (§ 153 Abs 4 FinStrG)
B.
Rechtsmittel des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs 2 FinStrG)
II.
Rechtsprechung zu § 153
A.
Rechtsprechung zu § 153 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 153 Abs 4

I. Kommentar zu § 153

A. Inhalt der Rechtsmittel

1

§ 153 FinStrG regelt den Inhalt des Rechtsmittels der Beschwerde. Ein Rechtsmittel ist ein Anbringen iS des § 56 Abs 2 FinStrG iVm § 85 BAO, das grundsätzlich schriftlich und nur ausnahmsweise mündlich (nach Maßgabe des § 85 Abs 3 lit b und c BAO) einzubringen ist. Schriftliche Anbringen im Abgabenverfahren können elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden (§ 85 Abs 2 BAO idF des AbgÄG 2025). Eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen im Finanzstrafverfahren ist allerdings nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des BMF ausdrücklich zugelassen wird (§ 56 Abs 2 FinStrG). Derzeit gibt keine gesicherte Möglichkeit zur elektronischen automationsunterstützten Datenübertragung für den Verkehr mit den Finanzstrafbehörden. Nach der Verordnung BGBl 1991/494 (über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die ...

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