FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 153
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 153 | |||
A. | Inhalt der Rechtsmittel | |||
1. | Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und sonstige Bescheide (§ 153 Abs 1 FinStrG) | |||
2. | Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (§ 153 Abs 3 FinStrG) | |||
3. | Säumnisbeschwerde (§ 153 Abs 4 FinStrG) | |||
B. | Rechtsmittel des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs 2 FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 153 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 153 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 153 Abs 4 | |||
I. Kommentar zu § 153
A. Inhalt der Rechtsmittel
1
§ 153 FinStrG regelt den Inhalt des Rechtsmittels der Beschwerde. Ein Rechtsmittel ist ein Anbringen iS des § 56 Abs 2 FinStrG iVm § 85 BAO, das grundsätzlich schriftlich und nur ausnahmsweise mündlich (nach Maßgabe des § 85 Abs 3 lit b und c BAO) einzubringen ist. Schriftliche Anbringen im Abgabenverfahren können elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden (§ 85 Abs 2 BAO idF des AbgÄG 2025). Eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen im Finanzstrafverfahren ist allerdings nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des BMF ausdrücklich zugelassen wird (§ 56 Abs 2 FinStrG). Derzeit gibt keine gesicherte Möglichkeit zur elektronischen automationsunterstützten Datenübertragung für den Verkehr mit den Finanzstrafbehörden. Nach der Verordnung BGBl 1991/494 (über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die ...