Suchen Kontrast Hilfe
FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 74b

Elisabeth Köck

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 74b
A.
Aufgaben
1
1.
Telekommunikationsauskünfte (§ 74b Abs 1)
2, 3
2.
Bankauskünfte (§ 74b Abs 2)
4
B.
Zusammenwirken mit der Finanzstrafbehörde (§ 74b Abs 3)
5
C.
Berichtspflicht (§ 74b Abs 4)
6

I. Kommentar zu § 74b

A. Aufgaben

1

Die dem Rechtsschutzbeauftragten im Rahmen des finanzstrafbehördlichen Verfahrens zukommenden Aufgaben sind in § 74b Abs 1 und 2 FinStrG festgelegt. Diese betreffen die Einholung von Telekommunikationsauskünften nach § 99 Abs 3a FinStrG und unter besonderen Voraussetzungen die Einholung von Bankauskünften nach § 99 Abs 6 FinStrG. Darüber hinaus werden dem Rechtsschutzbeauftragten auch außerhalb des Finanzstrafrechts Aufgaben übertragen, nämlich gemäß § 11 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG (BGBl I 2015/118) in Zusammenhang mit Kontoregisterabfragen der Abgabenbehörden (nicht aber der Finanzstrafbehörden). Nach § 11 Z 1 KontRegG obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen.

1. Telekommunikationsauskünfte (§ 74b Abs 1)

2

Bei Auskunftsverlangen an Telekommunikationsbetreiber nach § 99 Abs 3a FinStrG hat die Finanzstrafbehörde den Rechtsschutzbeauftragen über zwei Verfahrensschritte zu informieren. Die erste Information betrifft das Auskunftsverlangen selbst. Unverzüglich nachdem ein solches vom Spruchsenatsvorsitzen...

Daten werden geladen...