FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 65
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 65 | ||
A. | Senate | ||
II. | Rechtsprechung zu § 65 FinStrG | ||
I. Kommentar zu § 65
A. Senate
1
§ 65 Abs 1 FinStrG bestimmt, in welchen Städten Spruchsenate eingerichtet sind. Bis zur Umsetzung der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung (bis ) erstreckte sich die örtliche Zuständigkeit der Spruchsenate grundsätzlich jeweils auf ein Bundesland (Ausnahme: Spruchsenate beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg und beim Zollamt Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland). Seit der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung (ab ) gibt es nur mehr zwei sachlich zuständige Finanzstrafbehörden: eine beim Amt für Betrugsbekämpfung, die andere beim Zollamt Österreich. Die Spruchsenate fungieren nunmehr als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich. Die Spruchsenate in den Städten, in denen bisher Spruchsenate ansässig waren (Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien), bleiben bestehen.
Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Spruchsenats oder des Vorsitzenden des Spruchsenats ist deren Örtlichkeit (Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien) maßgeblich (Unger, Die Geschäftsverteilung des BFG 2021 ...