Suchen Kontrast Hilfe
FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 228a Zu § 196a und § 393a

Marcus Schmitt

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 228a
A.
Kostenersatz bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens, Freispruch oder sonstiger Verfahrensbeendigung
1

I. Kommentar zu § 228a

A. Kostenersatz bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens, Freispruch oder sonstiger Verfahrensbeendigung

1

Der Kostenersatz für die Beschuldigten wird durch BGBl I 2024/157 in Entsprechung zu den Bestimmungen der StPO geregelt (§§ 196a und 393a StPO).

Im Falle der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach dem FinStrG kommt § 196a StPO zur Anwendung. Dem Beschuldigten ist auf Antrag ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser umfasst sämtliche Barauslagen und einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers. Der Beitrag zu den Kosten des Verteidigers ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß der notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Grundsätzlich darf dieser Beitrag 6.000 € nicht übersteigen. Bei besonderer Komplexität und Umfang des Verfahrens kann dieser Beitrag auf max 9.000 € bzw 12.000 € erhöht werden.

Im Falle eines Freispruchs (§ 214 StPO) bzw in den Fällen der § 212 und § 221 FinStrG (Unzuständigkeitsentsche...

Daten werden geladen...