FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 178
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 178
A. Widerruf des Strafaufschubes
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§ 178 FinStrG regelt den Widerruf des Strafaufschubes. Widerrufsgründe sind Feststellungen, wonach die Voraussetzungen für die Bewilligung des Strafaufschubes nicht zugetroffen haben (§§ 176, 177, 179 Abs 3 FinStrG), sowie Fluchtgefahr. Der Widerruf hat mit Bescheid zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das BFG möglich (§ 152 Abs 1 FinStrG). Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung kommt der Beschwerde von Amts wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann in der Beschwerde beantragt werden. Erfolgt der Widerruf allerdings aus dem Grunde der Fluchtgefahr, ist eine aufschiebende Wirkung auch nicht auf Antrag zu gewähren (vgl Seiler/Seiler, FinStrG6, § 178 Rz 2). Im Widerrufsbescheid ist der Bestrafte - unter Androhung der zwangsweisen Vorführung - aufzufordern, die Freiheitsstrafe unverzüglich anzutreten. Die Monatsfrist des § 175 Abs 2 FinStrG gilt in den Widerrufsfällen somit nicht. Wurde das gerichtliche Gefangenenhaus (oder die Strafvollzugsanstalt) vom Strafaufschub benachrichtigt, muss diesem auch d...