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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 135

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 135
A.
Niederschrift über die mündliche Verhandlung
1- 5
II.
Rechtsprechung zu § 135 Abs 1

I. Kommentar zu § 135

A. Niederschrift über die mündliche Verhandlung

1

§ 135 FinStrG enthält besondere Regelungen zum Inhalt der Niederschrift über den Ablauf der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Niederschrift in § 56 FinStrG iVm §§ 87 f BAO (s Kommentar zu § 56 Rz 56 ff). § 135 Abs 1 FinStrG führt dazu in den lit a bis g die Punkte an, die die Verhandlungsniederschrift zwingend enthalten muss. Darüber hinaus sind alle Vorfälle während der mündlichen Verhandlung, zB Unterbrechung, Ermahnung oder Ausschluss von anwesenden Personen, Verhängung von Zwangs- und Ordnungsstrafen festzuhalten, ebenso auch die von den Parteien gestellten Anträge und die Entscheidungen darüber (vgl Seiler/Seiler, FinStrG6, § 135 Rz 2). Der mündlichen Verhandlung ist zwingend ein Schriftführer beizuziehen (§ 127 Abs 1 FinStrG), der die Niederschrift aufzunehmen hat. Ob der Schriftführer die Niederschrift selbstständig oder nach Diktat des Verhandlungsleiters schreibt, hängt vom Einzelfall ab. Im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde wird das Diktat die Regel sein. § 135 FinStrG legt auch nicht fest, in welcher Weise die Nied...

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