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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 136

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 136
A.
Sachentscheidung (§ 136 Abs 1 FinStrG)
1- 3
B.
Einschränkung der Fussfessel (§ 136 Abs 2 FinStrG)
4
II.
Rechtsprechung zu § 136

I. Kommentar zu § 136

A. Sachentscheidung (§ 136 Abs 1 FinStrG)

1

Das Erkenntnis ist eine Sachentscheidung über den staatlichen Strafanspruch. Es ergeht in Form eines Bescheides des Amtes für Betrugsbekämpfung oder des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde. Das Erkenntnis darf - abgesehen von den Fällen des § 125 Abs 3 FinStrG - nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erfolgter Beweisaufnahme gefällt werden. Gegenstand des Finanzstrafverfahrens ist die in der Einleitung bzw in der Beschuldigtenladung bezeichnete Tat (weiter [den Gegenstand des Finanzstrafverfahren begründend] Pohnert in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 136 Rz 20). Der Beschuldigte wird in seinen Rechten gem § 117 Abs 1 bzw § 125 FinStrG verletzt, wenn das Erkenntnis sachverhaltsmäßig darüber hinausgeht ( [R 136/7]; [R 136/4]). Das gilt auch in Bezug auf den belangten Verband.

Jedoch ist der Anklagegrundsatz dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat fremd. Es bedarf für eine Entscheidungsfindung des Spruchsenates nicht einer ent...

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