FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 136
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 136 | ||
A. | Sachentscheidung (§ 136 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Einschränkung der Fussfessel (§ 136 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 136 | ||
I. Kommentar zu § 136
A. Sachentscheidung (§ 136 Abs 1 FinStrG)
1
Das Erkenntnis ist eine Sachentscheidung über den staatlichen Strafanspruch. Es ergeht in Form eines Bescheides des Amtes für Betrugsbekämpfung oder des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde. Das Erkenntnis darf - abgesehen von den Fällen des § 125 Abs 3 FinStrG - nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erfolgter Beweisaufnahme gefällt werden. Gegenstand des Finanzstrafverfahrens ist die in der Einleitung bzw in der Beschuldigtenladung bezeichnete Tat (weiter [den Gegenstand des Finanzstrafverfahren begründend] Pohnert in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 136 Rz 20). Der Beschuldigte wird in seinen Rechten gem § 117 Abs 1 bzw § 125 FinStrG verletzt, wenn das Erkenntnis sachverhaltsmäßig darüber hinausgeht ( [R 136/7]; [R 136/4]). Das gilt auch in Bezug auf den belangten Verband.
Jedoch ist der Anklagegrundsatz dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat fremd. Es bedarf für eine Entscheidungsfindung des Spruchsenates nicht einer ent...