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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 89

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 89
A.
Voraussetzungen (§ 89 Abs 1 FinStrG)
1- 5
B.
Anordnung der Beschlagnahme (§ 89 Abs 1 FinStrG)
6- 8
C.
Gefahr im Verzug (§ 89 Abs 2 FinStrG)
9
D.
Faktische Amtshandlung
E.
Aufhebung der Beschlagnahme (§ 89 Abs 7 FinStrG)
11- 13
F.
Beschlagnahmeverbote
1.
Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten (§ 89 Abs 3-4 FinStrG)
2.
Versiegelung von Gegenständen (§ 89 Abs 5 FinStrG)
3.
Briefe und Postsendungen (§ 89 Abs 8 und 9 FinStrG)
a)
Schutz des Nachrichtenverkehrs
b)
Postsendungen (§ 89 Abs 9 FinStrG)
20, 21
c)
Verschlossene Schriften (§ 89 Abs 8 FinStrG)
22, 23
d)
Fernmeldegeheimnis/Überwachung von Nachrichten
e)
Mitwirkung der Post- und Paketdienstbetreiber
II.
Rechtsprechung zu § 89
A.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 3
D.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 4
E.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 5
F.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 7

I. Kommentar zu § 89

A. Voraussetzungen (§ 89 Abs 1 FinStrG)

1

Die Bestimmung des § 89 Abs 1 FinStrG bezieht sich nur auf Gegenstände. Vermögenswerte sind von § 89 Abs 1 FinStrG nicht erfasst. Krypto-Assets können nach § 89 Abs 1 FinStrG nicht beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist in §§ 92a ff FinStrG eigens geregelt.

Zur Herausgabe verfallsbedrohter Gegenstände oder von Gegenständen, die als Beweismittel benötigt werden, ist gem § 99 Abs 1 FinStrG jede vom Beschuldigten verschiedene Person verpflichtet. Diese Verpflichtung kann mit Zwang...

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