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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 183

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 183
A.
Verständigung des Pflegschaftsgerichtes und der Kinder- und Jugendhilfe
1, 2

I. Kommentar zu § 183

A. Verständigung des Pflegschaftsgerichtes und der Kinder- und Jugendhilfe

1

Eine Abschrift der rechtskräftigen Strafverfügung bzw des rechtskräftigen Erkenntnisses muss von Amts wegen dem zuständigen Pflegschaftsgericht sowie der Kinder- und Jugendhilfe übermittelt werden. Das Pflegschaftsgericht ist gem § 109 JN zuständig zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die Obsorge einer anderen Person, die Erwachsenenvertretung sowie die Vorsorgevollmacht und die Kuratel dem Gericht obliegen. Zuständiges Pflegschaftsgericht ist jenes BG, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 109 Abs 1 iVm § 104a JN).

2

Überdies ordnet § 183 FinStrG an, dass die Finanzstrafbehörde dem Pflegschaftsgericht sowie der Kinder- und Jugendhilfe Umstände mitzuteilen hat, die ihrer Ansicht nach eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern. Diese Mitteilung an das Pflegschaftsgericht und die Kinder- und Jugendhilfe hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Jugendliche bestraft wurde oder nicht.

In Bezug a...

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