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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 105

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 105
A.
Säumnis und Weigerung des Zeugen
1- 3
II.
Rechtsprechung zu § 105

I. Kommentar zu § 105

A. Säumnis und Weigerung des Zeugen

1

Die Zeugenpflicht kann im Falle ungerechtfertigter Nichterfüllung erzwungen werden. Ungerechtfertigt ist sie immer dann, wenn sie nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere begründete Hindernisse unmöglich gemacht wird (s ausführlich Kommentar zu § 56 Rz 70). Die Zeugenpflicht umfasst die Pflicht, vor der Behörde zu erscheinen und auszusagen (§ 102 Abs 1) oder die Aussage schriftlich abzugeben (§ 102 Abs 2 FinStrG), die Aussage durch Eid zu bekräftigen (§ 107 FinStrG) und die Pflicht, Unterlagen vorzulegen (§ 102 Abs 4 FinStrG) (s Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 105 Rz 4). Die Verweigerung der Aussage oder der Pflicht, Unterlagen vorzulegen ist dann ungerechtfertigt, wenn für die Weigerung überhaupt keine Gründe angegeben werden, die Weigerung trotz Nichtanerkennung der geltend gemachten Gründe oder im Falle des § 104 Abs 1 lit c FinStrG (wenn die Beantwortung einen bedeutenden Vermögensnachteil bringen oder zur Schande gereichen würde) trotz ausdrücklicher Aufforderung der Finanzstrafbehörde (weil die Auskunft für das Verfahren voraussichtlich von entscheidender...

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