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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 257 Umsetzung von Unionsrecht

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 257
A.
Umsetzung von Unionsrecht
1

I. Kommentar zu § 257

A. Umsetzung von Unionsrecht

1

Die Bestimmung des § 257 Abs 1 bis 3 FinStrG wurde durch das EU-AbgÄG 2016 (BGBl I 2016/77) in das FinStrG eingefügt. In den ErlRV wird dazu begründend ausgeführt:

„Da das Finanzstrafgesetz in letzter Zeit mehrfach durch Richtlinien der Europäischen Union beeinflusst worden ist und dieser Einfluss auch in Zukunft anhalten wird, soll in einem eigenen Paragrafen innerhalb der Übergangs- und Schlussbestimmungen die Umsetzung dieser Richtlinien transparent dargestellt werden“ (ErlRV 1190 BlgNR 25. GP 14).

EU-Richtlinien sind Rechtsakte, die einer Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedürfen. Anders als EU-Verordnungen kommt ihnen unmittelbare Wirkung nicht zu.

Die Umsetzung von EU-Richtlinien im Bereich des Finanzstrafrechts wird durch die Normierung des § 257 im FinStrG direkt sichtbar gemacht (und ergibt sich nicht nur indirekt aus den ErlRV). Eine vergleichbare (als Vorbild dienende) Bestimmung zu § 257 FinStrG findet sich auch in der StPO: In § 516a StPO ist die Umsetzung von EU-Richtlinien seit dem StPRÄG 2013 (BGBl I 2013/195) eigens geregelt.

Mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl I 2018/32) wurde die Da...

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