FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 257 Umsetzung von Unionsrecht
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 257 | ||
A. | Umsetzung von Unionsrecht | ||
I. Kommentar zu § 257
A. Umsetzung von Unionsrecht
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Die Bestimmung des § 257 Abs 1 bis 3 FinStrG wurde durch das EU-AbgÄG 2016 (BGBl I 2016/77) in das FinStrG eingefügt. In den ErlRV wird dazu begründend ausgeführt:
„Da das Finanzstrafgesetz in letzter Zeit mehrfach durch Richtlinien der Europäischen Union beeinflusst worden ist und dieser Einfluss auch in Zukunft anhalten wird, soll in einem eigenen Paragrafen innerhalb der Übergangs- und Schlussbestimmungen die Umsetzung dieser Richtlinien transparent dargestellt werden“ (ErlRV 1190 BlgNR 25. GP 14).
EU-Richtlinien sind Rechtsakte, die einer Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedürfen. Anders als EU-Verordnungen kommt ihnen unmittelbare Wirkung nicht zu.
Die Umsetzung von EU-Richtlinien im Bereich des Finanzstrafrechts wird durch die Normierung des § 257 im FinStrG direkt sichtbar gemacht (und ergibt sich nicht nur indirekt aus den ErlRV). Eine vergleichbare (als Vorbild dienende) Bestimmung zu § 257 FinStrG findet sich auch in der StPO: In § 516a StPO ist die Umsetzung von EU-Richtlinien seit dem StPRÄG 2013 (BGBl I 2013/195) eigens geregelt.
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