FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 83
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 83 | ||
A. | Aktenkundige Festhaltung der Einleitung (§ 83 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Verständigung des Beschuldigten (§ 83 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Erste Vernehmung durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde (§ 83 Abs 3 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 83 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 83 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 83 Abs 2 | ||
I. Kommentar zu § 83
A. Aktenkundige Festhaltung der Einleitung (§ 83 Abs 1 FinStrG)
1
Aus § 83 FinStrG geht hervor, dass die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bereits einen Willensentschluss der Finanzstrafbehörde darstellt, gegen eine wegen eines Finanzvergehens verdächtige Person ein Untersuchungsverfahren durchzuführen. Deswegen wird in § 83 Abs 1 FinStrG angeordnet, dass die Einleitung von der Finanzstrafbehörde aktenkundig zu machen ist. Zudem wird mit dieser klaren Anordnung des in der Strafrechtspflege zu beachtenden besonderen Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit eines nachvollziehbaren Verwaltungshandelns Rechnung getragen. Da dieser Willensentschluss auch nach außen hin in Erscheinung treten muss (Abs 2), kommt hiefür die Durchschrift (der Entwurf) der dem Beschuldigten zuzustellenden Verständigung über die erfolgte Einleitung oder die Niedersc...