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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 81

Alfred Hacker

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 81
A.
Mitteilungspflicht der Dienststellen der Gebietskörperschaften
1- 4
B.
Mitteilungspflicht der Österreichischen Gesundheitskasse und des Arbeitsmarktservices
5, 6
C.
Sonstige Meldepflichten
7- 9
II.
Rechtsprechung zu § 81

I. Kommentar zu § 81

A. Mitteilungspflicht der Dienststellen der Gebietskörperschaften

1

Gem § 81 FinStrG sind die Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich verpflichtet, von ihnen selbst wahrgenommene oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangte Finanzvergehen der Finanzstrafbehörde (von sich aus) mitzuteilen. Körperschaften des öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörperschaften sind, unterliegen daher - mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Österreichischen Gesundheitskasse und des Arbeitsmarktservices - nicht der Mitteilungspflicht nach § 81 FinStrG. Demgegenüber verpflichtet § 78 StPO alle Behörden und öffentlichen Dienststellen, also auch solche, die keine Gebietskörperschaften sind, zur Anzeige. Zu § 78 StPO s Kommentar § 80 Rz 4 ff. Andererseits kennt § 81 FinStrG keine dem § 78 Abs 2 StPO entsprechenden Einschränkungen. Die von der Norm umfassten Mitteilungspflichten unterliegen seitens des Gesetzgebers keinen Formvorschriften. Alle staatlichen Behörden und...

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