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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 99

Alfred Hacker

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 99
A.
Auskunftspersonen (§ 99 Abs 1 FinStrG)
1- 12
B.
Prüfungen und Nachschauen (§ 99 Abs 2 FinStrG)
13- 16
C.
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 99 Abs 3, 3a, 3b FinStrG)
17- 20
D.
Post- und Paketsendungen (§ 99 Abs 4 FinStrG)
E.
Identitätsfeststellung (§ 99 Abs 5 FinStrG)
22, 23
F.
Auskünfte von Kredit- und Finanzinstituten (§ 99 Abs 6 FinStrG iVm § 38 Abs 2 Z 1 BWG)
24- 27
II.
Rechtsprechung zu § 99
A.
Rechtsprechung zu § 99 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 99 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 99 Abs 6

I. Kommentar zu § 99

A. Auskunftspersonen (§ 99 Abs 1 FinStrG)

1

Die Finanzstrafbehörde hat alle Anzeigen, Verständigungen und Mitteilungen sowie die ihr zur Kenntnis gelangten Informationen zu prüfen, ob ausreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Strafverfahrens vorliegen.

Gem § 99 Abs 1 FinStrG besteht eine allgemeine Auskunftspflicht auch bereits im Vorfeld, aber nicht losgelöst von einem konkreten Strafverfahren ( [R 99(1)/5]). Sie bezweckt, der Finanzstrafbehörde die Erhebung von Tatsachen schon in einem Zeitpunkt zu ermöglichen, in dem für die Einleitung eines Strafverfahrens noch keine ausreichenden Anhaltspunkte, aber doch gewisse Verdachtsgründe vorliegen. Auskunftsersuchen dienen somit vorwiegend als Mittel der Prüfung iS des § 82 Abs 1 FinStrG. Die Befugnis ist Ausdruck der vom Gesetzgeber angeord...

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