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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 72

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 72
A.
Befangenheit
1- 5
B.
Organe
6, 7
C.
Befangenheitsgründe
8
1.
Angehörige und Personen unter ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 72 Abs 1 lit a FinStrG)
a)
Angehörige
9- 15
b)
Personen unter ihrer gesetzlichen Vertretung
2.
ein Kurator.Vertreter (§ 72 Abs 1 lit b FinStrG)
16, 17
3.
Mitglieder des Spruchsenates (§ 72 Abs 1 lit c FinStrG)
18- 20
4.
Mitwirkung am Untersuchungsverfahren (§ 72 Abs 1 lit d FinStrG)
5.
22, 23
II.
Rechtsprechung zu § 72 Abs 1

I. Kommentar zu § 72

A. Befangenheit

1

Die Befangenheitsbestimmungen des § 72 FinStrG entsprechen in weiten Teilen den Regelungen in § 76 BAO, § 7 AVG, §§ 43 ff StPO und § 20 JN. Das BFGG enthält keine eigenen Befangenheitsbestimmungen. Die Mitglieder des BFG haben die in den von ihnen gem § 24 Abs 1 BFGG jeweils anzuwendenden Verfahrensordnungen enthaltenen Befangenheitsregelungen zu beachten.

2

Befangenheit liegt immer dann vor, wenn eine unparteiische Entscheidung eines Organes wegen Vorliegens persönlicher Beweggründe nicht eindeutig gewährleistet ist bzw eine unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird (s ua und Tannert/Huber in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 74 Rz 15). Das Wesen der Befangenheit besteht darin, dass ein Organ nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantr...

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