FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 92f
Übersicht
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I. Verwendung und Zufallsfunde
A. Verwendung von Beweismitteln
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§ 92f Abs 1 FinStrG orientiert sich am Vorbild des § 115j Abs 1 StPO. Ergebnisse einer Auswertung dürfen nur dann als Beweismittel verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet wurde. Dies ist der Fall, wenn die (formellen) Voraussetzungen des § 92b Abs 3 und Abs 5 FinStrG eingehalten wurden, also eine schriftliche Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden vorlag oder die Voraussetzungen für ein Vorgehen der Finanzstrafbehörde bei Gefahr im Verzug vorhanden waren.
Zur Frage, ob § 92f Abs 1 FinStrG das Verwendungsverbot so weit zieht, dass die Finanzstrafbehörde die Ergebnisse der Auswertung auch nicht als weiteren Untersuchungsansatz verwenden darf, nehmen die ErlRV zum BBKG 2025 Teil Steuern nicht Stellung. Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass iS der Rsp des OGH ein Beweisverwendungsverbot nicht hindert, die Ergebnisse zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen und die Ergebnisse dieser Erhebungen als Beweismittel zu verwerten (s OGH RIS-Justiz RS0129378; AB zum StPRÄG 2024, 16 BlgNR 28. GP 26). Auch nach Auffassung des VwGH ist es zulässig, dem Verbot unterliegende Beweisergebnisse zur Bes...