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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 108

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 108
A.
Zeugengebühren
1- 2a
B.
Einvernahmen wegen gerichtlich strafbarer Tatbestände
3
II.
Rechtsprechung zu § 108 Abs 1

I. Kommentar zu § 108

A. Zeugengebühren

1

Für die den Zeugen im Finanzstrafverfahren zustehenden Gebühren ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG; BGBl 1975/136 idgF) anzuwenden (s hierzu: Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 und Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4). Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach §§ 3 ff GebAG. Die Gebühr des Zeugen umfasst gem § 3 Abs 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1) sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2). Benötigt der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens eine Begleitperson, besteht auch für diese ein Gebührenanspruch (§ 2 Abs 2 GebAG). Ein Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert, hat nach § 2 Abs 3 GebAG hingegen keinen Anspruch auf Zeugengebühr. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasst nach § 6 Abs 1 GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für fußläufig zurückgelegt...

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