FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 151
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 151 | ||
A. | Beschwerdelegitimation (§ 151 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Aufschiebende Wirkung (§ 151 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 151 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 151 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 151 Abs 2 | ||
I. Kommentar zu § 151
A. Beschwerdelegitimation (§ 151 Abs 1 FinStrG)
1
§ 151 FinStrG normiert, wer zur Erhebung von Beschwerden gegen Erkenntnisse aktivlegitimiert ist. Zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Finanzstrafbehörde ist gem Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG berechtigt, wer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Für Beschwerden gegen Erkenntnisse präzisiert § 151 Abs 1 FinStrG diese Legitimierten durch erschöpfende Aufzählung des Personenkreises, für den ein Erkenntnis Rechtswirkung entfaltet. Zur Besonderheit der Beschwerdelegitimation des Amtsbeauftragten s unten Rz 4.
2
In erster Linie ist der Beschuldigte (§ 151 Abs 1 lit a FinStrG) legitimiert, gegen ein gegen ihn ergangenes Erkenntnis Beschwerde zu erheben. Da gem § 56 Abs 5 Z 1 FinStrG einem belangten Verband in einem gegen ihn geführten Finanzstrafverfahren die Rechte eines Beschuldigten zukommen, ist auch dieser beschwerdelegitimiert (wobei er dieses Recht durch einen Vertreter ausübt). In seinen Rechten verletzt kann der Beschuldigte (bzw der belangte Verband) jedoch nur sein, wenn das Strafverfahren gege...