FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 118
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 118 | ||
A. | Abstandnahme von der Vorladung oder Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung | ||
I. Kommentar zu § 118
A. Abstandnahme von der Vorladung oder Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung
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§ 118 FinStrG beinhaltet eine Einschränkung der behördlichen Pflicht zur Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bzw zur Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung gem § 116 FinStrG (Seiler/Seiler, FinStrG6, § 118 Rz 1). § 118 FinStrG kann nur so verstanden werden, dass eine Vorladung oder Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung nur zunächst nicht erforderlich ist. Es wäre zB im Interesse der Wahrheitsfindung untunlich (iS von unzweckmäßig, nicht sachdienlich), den Beschuldigten vor der beabsichtigten Festnahme oder Hausdurchsuchung zur Rechtfertigung vorzuladen oder aufzufordern. Gelegenheit zur Rechtfertigung kann dann dem Beschuldigten im Zuge der entsprechenden Amtshandlung (zB §§ 85, 93 FinStrG, s § 83 Abs 2 zweiter Satz FinStrG) oder zu einem späteren Zeitpunkt gegeben werden, muss aber jedenfalls vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens erfolgen. Im letzteren Fall ist gem § 116 Abs 1 FinStrG der Beschuldigte zur Vernehmung vorzuladen oder zur schriftlichen Rechtfertigung aufzufordern. Mit der Regelung des § 118 FinStrG wird das Rech...