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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 156

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 156
A.
Zurückweisung eines Rechtsmittels (§ 156 Abs 1 und 4 FinStrG)
1- 4
B.
Mängelbehebungsauftrag (§ 156 Abs 2 FinStrG)
5- 8
C.
Vorlage des Rechtsmittels (§ 156 Abs 3 FinStrG)
9, 10
D.
Beschwerden gegen Bescheide des BMF (§ 156 Abs 5 FinStrG)
11, 12
II.
Rechtsprechung zu § 156
A.
Rechtsprechung zu § 156 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 156 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 156 Abs 4

I. Kommentar zu § 156

A. Zurückweisung eines Rechtsmittels (§ 156 Abs 1 und 4 FinStrG)

1

Der Finanzstrafbehörde kommt das Recht zur Vorprüfung von Beschwerden in Bezug auf formale Kriterien zu. Dies betrifft sowohl Beschwerden gegen Erkenntnisse (Bescheide) als auch Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (= Maßnahmenbeschwerden) und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (= Säumnisbeschwerden) (s Seiler/Seiler, FinStrG6, § 156 Rz 1 und Althuber/Stieglitz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 156 Rz 1 f): Gem § 156 Abs 1 FinStrG muss die Finanzstrafbehörde ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht wurde, mit rechtsmittelfähigem Bescheid zurückweisen, wenn es unzulässig ist oder verspätet eingebracht wurde. Gleiches gilt auch für Maßnahmen- und Säumnisbeschwerden. Unzulässig ist eine Beschwerde, die du...

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