FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 265
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 265
1
§ 265 FinStrG regelt das Inkrafttreten des FinStrG 1958 sowie dessen Novellierungen samt allenfalls erforderlicher Übergangsbestimmungen. Aufgrund des Zeitablaufes haben viele dieser Bestimmungen ihre unmittelbare normative Bedeutung bereits verloren. So wurde mit BGBl I 2008/2 die Verfassungsbestimmung des Abs 1c als nicht mehr in Kraft befindlich festgestellt. Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinaus von Bedeutung können allerdings jene Bestimmungen sein, die die Weitergeltung aufgehobener oder geänderter Normen für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte anordnen oder ausschließen.
Hinzuweisen ist, dass mit BGBl I 2018/62 die § 265 Abs 2, 3, 5 und 6 FinStrG idF vor BGBl I 2018/62 in einen neuen § 266 Abs 1, 2, 3, und 4 FinStrG verschoben wurden (s Kommentar zu § 266 Rz 1). Dabei passierten einige Redaktionsversehen (in §§ 265 und 266 FinStrG), die mit dem BBKG 2025 Teil Steuern endgültig bereinigt wurden. Die Wortfolge in § 265 Abs 1 FinStrG idF vor BBKG 2025 Teil Steuern, dass die Regelungen der Abs 3 und 6 jedoch mit in Kraft tritt, entfiel, zumal die neuen Absätze des § 266 FinStrG ohnehin mit Kundmachung (neuerlich) in Kraft getreten sind (ErlRV ...