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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Dokumentvorschau
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 179

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 179
A.
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen
1- 8
B.
Gemeinnützige Leistungen
9- 13
II.
Rechtsprechung zu § 179
A.
Rechtsprechung zu § 179 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 179 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 179 Abs 3

I. Kommentar zu § 179

A. Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen

1

§ 179 Abs 1 FinStrG legt fest, dass für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen dieselben Bestimmungen gelten wie für den Vollzug der primär verhängten Freiheitsstrafen. Anwendung finden somit die Regelungen zum Vollzug der Freiheitsstrafen (§ 175 FinStrG), zum Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit (§ 176 FinStrG) und wegen anderer (triftiger) Gründe (§ 177 FinStrG), ebenso wie die Bestimmung zum Widerruf des Strafaufschubes (§ 178 FinStrG).

2

Sind die Geldstrafe und der Wertersatz nur teilweise uneinbringlich, darf die Ersatzfreiheitsstrafe nur in jenem Umfang vollzogen werden, der sich aus dem Verhältnis der ganzen Ersatzfreiheitsstrafe zu dem uneinbringlichen Teil der Geldstrafe bzw des Wertersatzes ergibt. Beträgt die Geldstrafe zB 1.000 € und die Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage und wurde von der Geldstrafe nur ein Betrag von 300 € eingebracht, darf die Ersatzfreiheitsstrafe nur mit dem auf den Betrag von 700 € entfallenden Teil vollzoge...

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