FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 110
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 110 | |||
A. | Enthebung (§ 110 Abs 1 und 2 FinStrG) | |||
B. | Befangenheit und Ablehnung (§ 110 Abs 3 FinStrG) | |||
1. | Befangenheit | |||
2. | Ablehnung | |||
II. | Rechtsprechung zu § 110 Abs 3 | |||
I. Kommentar zu § 110
A. Enthebung (§ 110 Abs 1 und 2 FinStrG)
1
Um Enthebung kann jeder bestellte Sachverständige ansuchen (zB aus Krankheitsgründen). Es liegt in der Folge im Ermessen der Finanzstrafbehörde, ob sie dem Antrag des Sachverständigen um Enthebung stattgibt oder nicht. Liegen jedoch die im § 104 FinStrG für Zeugen genannten Entschlagungsgründe vor, hat der Sachverständige ein Recht auf Enthebung. Die Finanzstrafbehörde muss nicht von Amts wegen prüfen, ob derartige Enthebungsgründe vorliegen, es ist vielmehr Angelegenheit des Sachverständigen, sie geltend zu machen. Handelt es sich beim Sachverständigen um einen Angehörigen des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten oder liegt der Umstand vor, dass der Sachverständige Vertreter des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten ist oder war, muss aber die Finanzstrafbehörde von Amts wegen veranlassen, diese Person nicht als Sachverständigen heranzuziehen oder, wenn sie erst später davon Kenntnis erlangt, als Sachverständigen zu entheben.
2
Öffentlich Bedienstete sind sowohl Beamte als auch Vertragsbedienstete. Wi...