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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 125

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 125
A.
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
1
B.
Unzuständigkeitsentscheidung (§ 125 Abs 1 FinStrG)
2, 3
C.
Anberaumung der mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs 1 und 2 FinStrG)
4- 6
D.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs 3 FinStrG)
1.
Verzicht durch den Beschuldigten, Nebenbeteiligten und Amtsbeauftragten
7
2.
Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wegen Einstellung des Verfahrens
8
E.
Einsatz technischer Kommunikationsmittel samt Umlaufweg (§ 125 Abs 4 FinStrG)
9
II.
Rechtsprechung zu § 125 Abs 1
III.
Rechtsprechung zu § 125 Abs 2

I. Kommentar zu § 125

A. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

1

§ 125 Abs 1 FinStrG regelt (ua) das Tätigwerden des Spruchsenatsvorsitzenden vor der mündlichen Verhandlung. Nach Aktenvorlage (samt schriftlicher Stellungnahme) durch den Amtsbeauftragten überprüft der Vorsitzende des Spruchsenates zunächst, ob der Sachverhalt im Zuge des Untersuchungsverfahrens soweit geklärt wurde, dass im Zuge einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung in der Sache getroffen werden kann. Der Spruchsenatsvorsitzende hat im Vorverfahren dafür zu sorgen, dass die ihm übermittelte Finanzstrafsache Entscheidungsreife gewinnt, nach der BFG-Judikatur kann dies ua auch durch eigene Einvernahme des Beschuldigten als Teil eines...

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