FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 126
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 126
A. Säumnisfolgen
1
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Urteilsbildung in Abwesenheit des Beschuldigten bzw des belangten Verbandes ist im FinStrG nicht absolut ausgeschlossen. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten (belangten Verbandes) ist grundsätzlich für diesen ein wesentlicher Nachteil ( [R 125(1)/10]). Die Bestimmung des § 126 FinStrG erlaubt dies jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung, um der Gefahr der Verfahrensverschleppung durch den Beschuldigten entgegenzuwirken (vgl Seiler/Seiler, FinStrG6, § 126 Rz 2). Das unentschuldigte Fernbleiben des Beschuldigten und des Nebenbeteiligten hindert nicht den Ablauf der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses. Darüber sind der Beschuldigte und der Nebenbeteiligte in der Vorladung zu informieren. Der ordnungsgemäß geladene Beschuldigte und der Nebenbeteiligte haben einer Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich Folge zu leisten (