FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 77
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 77 | ||||
A. | Verteidiger | ||||
1. | Wesen der Verteidigung | ||||
2. | Personenkreis | ||||
a) | Steuerberater | ||||
b) | Verteidiger | ||||
c) | Unbefugte Verteidiger | ||||
B. | Bevollmächtigung | ||||
1. | Gesetzliche Vertretung | ||||
2. | Gewillkürte Vertretung | ||||
C. | Vollmacht | ||||
D. | Amtsverteidiger und Prozesskostenhilfe | ||||
1. | Voraussetzungen | ||||
2. | Verfahren | ||||
3. | Auswirkungen auf das anhängige Finanzstrafverfahren | ||||
II. | Rechtsprechung zu § 77 | ||||
A. | Rechtsprechung zu § 77 Abs 1 | ||||
B. | Rechtsprechung zu § 77 Abs 2 | ||||
C. | Rechtsprechung zu § 77 Abs 3 | ||||
D. | Rechtsprechung zu § 77 Abs 4 | ||||
I. Kommentar zu § 77
A. Verteidiger
1. Wesen der Verteidigung
1
Die Verteidigung ist der Selbstschutz des Beschuldigten, durch Vorbringen von Tatsachen und Rechtsgründen den wider ihn geltend gemachten Strafanspruch abzuwehren. Diesen Selbstschutz kann der Beschuldigte entweder persönlich (materielle Verteidigung) oder durch einen Rechtsbeistand (formelle Verteidigung) ausüben (Kirchbacher, StPO15, § 7 Rz 2). Verzichtet der Beschuldigte auf die Inanspruchnahme eines Verteidigers und übt der Beschuldigte das Recht aus, sich selbst zu verteidigen (materielle Verteidigung), erfolgt dies über ausdrückliche Erklärung. Die Erklärung des Verzichts ist für das weitere Verfa...