FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 143
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 143 | ||
A. | Strafverfügung (§ 143 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Nebenbeteiligte (§ 143 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 143 Abs 3 FinStrG) | ||
D. | Vereinfachte Verfahren im Geschäftsbereich der Finanzpolizei | ||
E. | Die automatisierte Strafverfügung: Ein Vorschlag de lege ferenda | ||
II. | Rechtsprechung zu § 143 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 143 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 143 Abs 3 | ||
I. Kommentar zu § 143
A. Strafverfügung (§ 143 Abs 1 FinStrG)
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§ 143 Abs 1 FinStrG ermöglicht es der Finanzstrafbehörde, unter den in Abs 1 geregelten Voraussetzungen, Finanzvergehen ohne mündliche Verhandlung und Erkenntnis (erster Fall) bzw ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens (zweiter Fall) zu erledigen. Die Regelung dient der Verfahrensökonomie und Effizienz. Die Strafverfügung ist keine Formalentscheidung, sondern eine Sachentscheidung. Die Erlassung einer Strafverfügung liegt im Ermessen (arg: „kann“) der Finanzstrafbehörde. In der Praxis der Finanzstrafbehörde ist die Strafverfügung von erheblicher Relevanz. Eine Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage von Amts wegen geklärt ist und das Parteiengehör gewahrt wurde. Es müssen sämtliche Tatbestandserfordernisse (somit auch die subjektive Tatseite) verwi...