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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 75

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 75
A.
Beschuldigter
1, 2
B.
Verdächtiger
3
II.
Rechtsprechung zu § 75

I. Kommentar zu § 75

A. Beschuldigter

1

§ 75 enthält eine Legaldefinition des Beschuldigten. Beschuldigter kann nur eine natürliche Person sein.

Seit können auch Verbände strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 VbVG erfüllt sind (s ausführlich Kommentar zu § 28a Rz 1 ff). Verbände iS des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (s § 1 Abs 2 VbVG). Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten gem § 56 Abs 5 FinStrG die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, unter Anwendung bestimmter Maßgaben. So hat der (belangte) Verband in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten (zur Sonderstellung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren s Kommentar zu § 56 Rz 119).

Gem § 75 erster Satz FinStrG ist Beschul...

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