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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 75

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 75
A.
Beschuldigter
1, 2
B.
Verdächtiger
3
II.
Rechtsprechung zu § 75

I. Kommentar zu § 75

A. Beschuldigter

1

§ 75 enthält eine Legaldefinition des Beschuldigten. Beschuldigter kann nur eine natürliche Person sein.

Seit können auch Verbände strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 VbVG erfüllt sind (s ausführlich Kommentar zu § 28a Rz 1 ff). Verbände iS des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (s § 1 Abs 2 VbVG). Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten gem § 56 Abs 5 FinStrG die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, unter Anwendung bestimmter Maßgaben. So hat der (belangte) Verband in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten (zur Sonderstellung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren s Kommentar zu § 56 Rz 119).

Gem § 75 erster Satz FinStrG ist Beschuldigter die eines Finanzvergehens verdächtige Person vom Zeitpunkt der Verständigung über die Einleitung des (Finanz-)Strafverfahrens (§ 83 Abs 2 FinStrG) oder der ersten Vernehmungals Beschuldigter durch eine andere Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde (§ 83 Abs 3 FinStrG) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ob der Beschuldigte die Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens zur Kenntnis nimmt oder die Verständigung durch Hinterlegung zugestellt werden muss, hat auf die Stellung einer Person als Beschuldigter keinen Einfluss. Für die Stellung als Beschuldigter ist es nicht erforderlich, dass die verdächtige Person von der Einleitung Kenntnis erlangt. Die Erlangung der persönlichen Kenntnis von der Einleitung des Strafverfahrens hat nur für die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes Bedeutung (§ 147 FinStrG). Beschuldigter ist somit jede Person, die eines Finanzvergehens verdächtig ist und gegen die deswegen ein Finanzstrafverfahren eingeleitet ist. Jeder Beschuldigter ist durch die Finanzstrafbehörde sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren (s § 57 Abs 3 FinStrG). Der Beschuldigte ist, so wie der Nebenbeteiligte, Partei des Strafverfahrens und erlangt damit das Recht auf eine abschließende Sachentscheidung der Behörde ( Slg 7488/A) und Zustellung des Bescheides ( Slg 5535/A). Hinsichtlich einer Straftat können mehrere Personen Beschuldigte sein. Besteht der Verdacht des Zusammenwirkens (gem § 11 FinStrG Bestimmungstäter, Beitragstäter), so ist im Verhältnis der Beschuldigten zueinander von Mitbeschuldigten zu sprechen ( [R 75/7]). Der Beschuldigte ist nicht mit der Person des Abgabepflichtigen iS des § 77 BAO gleichzusetzen, weil auch Nichtpflichtige ein Finanzvergehen begehen können (Lang/Seilern-Aspang in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 76 Rz 6 mwN).

2

Mit der Stellung als Beschuldigter sind folgende Rechte verbunden, die neben den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (s § 57 FinStrG) ebenfalls ein faires Verfahren garantieren sollen: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 6 Abs 3 EMRK, § 115 FinStrG), wozu auch gehört, sich eines Verteidigers bedienen zu können (oder über ausdrückliche Erklärung sich selbst zu verteidigen) (§ 77 Abs 1, § 84 Abs 2 FinStrG). Weitere Rechte des Beschuldigten sind vor allem: Akteneinsicht (§ 79 FinStrG), Ablehnung befangener Organe (§ 73 FinStrG) und Sachverständiger (§ 110 Abs 3 FinStrG), Fristsetzungsanträge wegen Säumigkeit der Finanzstrafbehörde (§ 57 Abs 6 FinStrG), Stellung von Beweisanträgen (§ 114 Abs 2 FinStrG), Anwesenheit und Mitwirkung bei Beweisaufnahmen, die eine spätere Wiederholung nicht zulassen (§ 114 Abs 3 FinStrG), Beiziehung eines Dolmetschers bzw Recht auf Übersetzungshilfe (§ 57 Abs 4, 4a, § 84 Abs 5, § 85 Abs 3a, § 114 Abs 1, § 127 Abs 1 FinStrG), Verweigerung der Aussage (§ 84 Abs 1 FinStrG), Ladung zur Vernehmung oder Möglichkeit zur schriftlichen Rechtfertigung (§ 116 Abs 1 FinStrG), Antrag auf Einstellung (§ 124 Abs 1 FinStrG), Zustellung der Stellungnahme des Amtsbeauftragten (§ 124 Abs 2 FinStrG), Vorladung zur mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs 1, § 157 FinStrG), Fragerecht bei Beweisaufnahmen (§ 128 Abs 2 FinStrG), Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses (§ 141 Abs 1 FinStrG), der Strafverfügung (§ 144 FinStrG) und des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes (§ 163 Abs 1 FinStrG), Erhebung der Beschwerde (§ 151 Abs 1 FinStrG), Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 165 Abs 3 FinStrG) oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 Abs 1 FinStrG). Der Beschuldigte hat im Falle der Verhaftung Anspruch auf Schonung seiner Person und seiner Ehre (§ 85 Abs 5 FinStrG), er darf sich mit seinem Verteidiger besprechen, ohne dabei überwacht zu werden (§ 78 Abs 3 FinStrG). Der Beschuldigte hat ein Recht auf Belehrung (§ 57 Abs 3 FinStrG). S Kommentar zu § 57 Rz 8 ff.

Auch in Bezug auf den belangten Verband gilt, dass die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter über die ihnen nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte - in beiden Verfahren - gem § 57 Abs 3 FinStrG zu belehren sind. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen in beiden Verfahren geltend zu machen. Für das gerichtlich geführte (Finanzstraf-)Verfahren bestimmt § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG, dass dem (belangten) Verband auch im Verfahren gegen die (tatverdächtige) natürliche Person die „Rechte des Beschuldigten“ zustehen. Für die umgekehrte Fallkonstellation existiert im VbVG keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung.

B. Verdächtiger

3

§ 75 FinStrG differenziert zwischen dem „Verdächtigen“ und dem „Beschuldigten“. Diese Differenzierung ist letztlich nur sprachlicher Natur und wirkt sich nicht in den Verfahrensrechten aus. „Verdächtiger“ ist die im Verdacht eines Finanzvergehens stehende Person vom Zeitpunkt der Vornahme der ersten Verfolgungshandlung (s Kommentar zu § 14 Rz 9 ff) bis zur Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder der ersten Vernehmung als Beschuldigter. Ab dem Zeitpunkt der Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder der ersten Vernehmung heißt der „Verdächtige“ dann „Beschuldigter“. Verdächtiger und Beschuldigter haben - wie erwähnt - die gleiche Rechtsstellung (s dazu auch ErlRV 1130 BlgNR 13. GP). Die gem § 56 Abs 2 FinStrG anzuwendenden Bestimmungen der BAO (3. Abschnitt sowie § 114 Abs 3) gelten daher auch für Verdächtige (zB das Recht auf Ausfolgung einer Niederschrift).

Wenn sich der Verdacht gegen einen Verband iS des VbVG richtet, so ist unter dem Verdächtigen der jeweils belangte Verband zu verstehen (§ 56 Abs 5 Z 2 FinStrG).

Sowohl im Bereich der gerichtlich als auch der finanzstrafbehördlich strafbaren Handlung ist behördlich verfolgt, wer wegen des Verdachtes, eine Straftat begangen zu haben, als Partei (Verdächtiger, Beschuldigter, Angeklagter) in ein Verfahren gezogen wird, das dem Ziel dient, die Straftat zu klären und zu ahnden (). Ein Finanzstrafverfahren ist somit nicht erst mit der Einleitung gem § 83 FinStrG anhängig, sondern bereits mit der ersten Verfolgungshandlung ( [R 75/3]).

II. Rechtsprechung zu § 75

1. Das Verbot eines Zwangs zur Selbstbelastung (Nemo-tenetur-Prinzip) wird aus Art 6 EMRK, vom VfGH auch aus Art 90 Abs 2 B-VG, der verfassungsmäßigen Verankerung des Anklageprinzips, abgeleitet. Dieser Grundsatz wird vom EGMR zum Kernbereich eines fairen Verfahrens gerechnet, wobei dieser stets auf den engen Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung gemäß Art 6 Abs 2 EMRK hinweist (OLG Wien vom , 22 Bs 5/13s).

Das Recht, sich in einem Strafverfahren nicht selbst beschuldigen zu müssen, gehört zum Kern des Begriffs eines fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK (EGMR vom , Fall John Murray, Appl 18.731/91, Z 45, ÖJZ 1996, 627). [Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (21. Lfg 2016) Beschuldigter (§ 75 FinStrG) Rz 3a]. Die nach den §§ 119 ff BAO gebotene Offenlegungspflicht läuft dann dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung nicht zuwider, wenn sich die Deklarationspflicht auf abgabenrelevante Umstände bezieht, sodass die Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht mit Blick auf eine unzumutbare Selbstbelastung nicht eingeschränkt wird. Denn der „Nemo-tenetur“-Grundsatz findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht (). [Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (21. Lfg 2016) Beschuldigter (§ 75 FinStrG) Rz 3a].

()

2. Werden im Zuge von Vorerhebungen nach § 82 Abs 1 FinStrG Verfolgungshandlungen gegen einen bestimmten Verdächtigten wegen eines konkreten Tatverdachtes gesetzt, gelangt dieser in die Rechtsposition eines Beschuldigten (§ 75 Satz 2 FinStrG).

Nach (förmlicher) Einstellung eines derartigen Finanzstrafverfahrens bedarf es zur späteren Fortsetzung dieses Verfahrens, etwa mittels Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens, des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen. Dabei stellt eine bloße neuerliche Beweiswürdigung bei gleichbleibender Beweislage, aber abweichendem Ergebnis, und dabei nunmehr erkanntem strafrelevanten Sachverhalt keine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel im Sinne des § 165 Abs 1 lit b FinStrG dar.

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3. Gemäß § 31 Abs 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Die Verjährungsfrist beträgt bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Finanzordnungswidrigkeit 3 Jahre (§ 31 Abs 2 leg cit). Nach Abs 4 lit b dieser Gesetzesstelle wird in die Verjährungsfrist die Zeit nicht eingerechnet, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Finanzstrafverfahren bereits mit der ersten Verfolgungshandlung anhängig im Sinne der angeführten Gesetzesstelle (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , 91/14/0096, und vom , 98/16/0038).

Nach der im § 14 Abs 3 leg cit enthaltenen Begriffsbestimmung ist unter einer Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs 2 genannten Organs zu verstehen, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat. Unter den Begriff der Verfolgungshandlung fällt auch die Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung (vgl Fellner, FinStrG, §§ 29 und 30, Tz 21, mit zahlreichen Hinweisen auf die hg Judikatur und die des OGH).

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4. Eine Versetzung in den „Status eines Beschuldigten“ nach dem Finanzstrafgesetz hat keinerlei Auswirkungen auf im Besteuerungsverfahren selbst geltende Verfahrensgrundsätze.

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5. In stJud hat der VfGH aus dem in Art 90 Abs 2 B-VG verankerten Anklageprinzip (in seiner materiellen Bedeutung) das sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot abgeleitet, den Rechtsunterworfenen auch schon im Stadium vor Einleitung eines (gerichtlichen oder verwaltungsbeh) Strafverfahrens durch die Androhung oder Anwendung rechtlicher Sanktionen dazu zu verhalten, Beweise gegen sich selbst zu liefern. Die Erfüllung der in § 108 WAO auferlegten Pflicht, über unrichtige Angaben in einer früheren Abgabenerklärung der Beh eine Anzeige zu erstatten, darf ausschließlich der richtigen Abgabenerhebung dienen; § 108 WAO darf aber in Ermangelung einer etwa dem § 29 FinStrG (Wirkung der Selbstanzeige) entsprechenden Vorschrift keinesfalls der strafrechtlichen Verfolgung des AbgPfl dienen.

(, B 848/94)

6. Weder in § 75 FinStrG noch in § 84 Abs 2 FinStrG sind Zwangsmaßnahmen vorgesehen. § 75 FinStrG normiert lediglich, ab wann und wie lange eine Person als Beschuldigter anzusehen ist, und dass die für Beschuldigte geltenden Bestimmungen auch auf den Verdächtigen anzuwenden sind, wenn gegen ihn schon vor der Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung gerichtet wurde. § 84 Abs 2 FinStrG regelt die Vernehmung von Beschuldigten und Nebenbeteiligten und sieht nicht nur keine Zwangsmaßnahmen vor, sondern verbietet solche sogar ausdrücklich. So darf die Beantwortung von Fragen und die Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln nach § 84 Abs 2 FinStrG nicht erzwungen werden.

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7. Hinsichtlich einer Straftat können mehrere Personen Beschuldigte sein. Besteht der Verdacht des Zusammenwirkens (Bestimmungstäter, Beitragstäter), so ist im Verhältnis der Beschuldigten zueinander von Mitbeschuldigten zu sprechen. Der Beschuldigte ist Prozesssubjekt, er hat in Ansehung des Grundsatzes „nemo tenetur se ipsum accusare“ das Recht, aber nicht die Pflicht zur Äußerung. Die Äußerung steht ganz im Belieben des Beschuldigten. Zeuge kann weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte sein. Es ist unzulässig, in einem Finanzstrafverfahren einen Beschuldigten über die für die Schuld eines anderen Beschuldigten maßgebenden Tatsachen als Zeugen zu vernehmen.

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8. Verfolgungshandlungen können nicht Vorgänge sein, die erst das Verfahren gegen eine bestimmte Person in Gang zu setzen bestimmt sind und eine gegen diese gerichtete Amtshandlung selbst aber noch nicht beinhalten.

( 747/72)

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