FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 146
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 146
A. Vereinfachte Strafverfügung
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Bei der vereinfachten Strafverfügung gem § 146 FinStrG, welche die Zollorgane mit einer streng verrechenbaren Drucksorte (Block) erledigen, handelt es sich um keine Organverfügung, vergleichbar mit § 50 VStG, sondern um eine Strafverfügung, mit all ihren Auswirkungen, nur eben in vereinfachter Form.
Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG, BGBl I 2019/104, Inkrafttreten mit durch 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I 2020/23, gibt es nur mehr einer Finanzstrafbehörde für das Zollamt Österreich. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf eine Erledigung mit vereinfachter Strafverfügung gem § 146 FinStrG durch die Organe des Zollamtes Österreich. Wie schon bisher kann eine vereinfachte Strafverfügung gem § 146 FinStrG von jedem Organ des Zollamtes erlassen werden, unabhängig von einer gem § 58 Abs 1 letzter Satz FinStrG zu treffenden Geschäftsverteilung durch dem Vorstand der Finanzstrafbehörde des Zollamtes.
Die Vorteile einer vereinfachten Strafverfügung sind einerseits die schnelle Erledigung und in den meisten Fällen auch geringere Strafsummen. Nicht nur der Wegfall der Verf...