Suchen Kontrast Hilfe
FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 205

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 205
A.
Absehen von der Einleitung und Einstellung eines Ermittlungsverfahrens
1- 4
II.
Rechtsprechung zu § 205 (aF BGBl I 2012/112)

I. Kommentar zu § 205

A. Absehen von der Einleitung und Einstellung eines Ermittlungsverfahrens

1

Die StA hat nach den Bestimmungen des § 190 StPO von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren von sich aus einzustellen. Gem 197a StPO hat die StA von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs 3 StPO) begründet. Opfer haben das Recht, die Fortführung eines durch die StA eingestellten Verfahrens (§ 195 StPO) zu verlangen bzw einen Antrag auf Verfolgung (§ 197c StPO) zu stellen. Nach § 205 FinStrG ist auch die Finanzstrafbehörde hiezu berechtigt. Allerdings beschränkt sich die Möglichkeit, einen Verfolgungsantrag zu stellen, auf den ersten Fall des § 197a Abs 1 (rechtliche Gründe). Wenn die StA hingegen einen Anfangsverdacht verneint (zweiter Fall des § 197a Abs 1 StPO), ist ein Antrag auf Verfolgung nach dem Wortlaut des § 197c StPO nicht zulässig.

Der Antrag auf Fortführung bzw auf Verfolgung ist bei der StA einzubringen. Der ...

Daten werden geladen...