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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 122

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 122
A.
Amtswegige Zuziehung der Nebenbeteiligten
1- 4
II.
Rechtsprechung zu § 122 Abs 1

I. Kommentar zu § 122

A. Amtswegige Zuziehung der Nebenbeteiligten

1

Damit auch Nebenbeteiligte ihre Interessen wahrnehmen können, sind sie dem Finanzstrafverfahren beizuziehen. Nebenbeteiligte eines Finanzstrafverfahrens können entweder Verfalls- oder Haftungsbeteiligte sein (§ 76 FinStrG). Nebenbeteiligte sind dem (Untersuchungs-)Verfahren von Amts wegen zuzuziehen, wenn ihr Aufenthaltsort bekannt ist. Wenn der Aufenthaltsort des Nebenbeteiligten unbekannt ist, so ist, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, für ihn ein Kurator zu bestellen, welche die Rechte des Nebenbeteiligten wahrnimmt. Bezüglich der Wichtigkeit ist insbesondere die Höhe der drohenden Haftung bzw die Höhe des Verkehrswertes der verfallsbedrohten Sache von Relevanz (s Wegner/Strasser in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 122 Rz 8 mwN). Der Zuziehung des Nebenbeteiligten kommt kein Bescheidcharakter zu (s ua FSRV/0004-I/04; FSRV/0024-I/06 [R 122(1)/2]). Von einer Zuziehung der Nebenbeteiligten kann nur abgesehen werden, wenn dies im Interesse einer raschen und reib...

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