FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 57d Fristen für die Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 57d | ||
A. | Aufbewahrungs- und Löschungsfristen | ||
I. Kommentar zu § 57d
A. Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
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Im Einklang mit Art 5 und Art 18 DatenschutzRL werden in § 57d Fristen für die Löschung bzw die Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung personenbezogener Daten sowie allfälliger Protokolldaten festgelegt (ErlRV 65 BlgNR 26. GP 63). Die Frist von 60 Jahren erscheint jedenfalls lang angesetzt (Kristoferitsch in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 57d Rz 2).