FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 128
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 128 | ||
A. | Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelorgan | ||
II. | Rechtsprechung zu § 128 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 128 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 128 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 128 Abs 3 | ||
I. Kommentar zu § 128
A. Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelorgan
1
§ 128 FinStrG regelt den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelorgan. Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Hierauf trägt der Verhandlungsleiter (Einzelbeamte) den Sachverhalt und die Ergebnisse des Beweisverfahrens vor, es sei denn, die mündliche Verhandlung findet sogleich nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens statt. Dann befragt er den Beschuldigten nach den Personalien (Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift, persönliche Verhältnisse), belehrt ihn erforderlichenfalls (§ 57 Abs 3 FinStrG) und vernimmt ihn zum Sachverhalt bzw zum Untersuchungsergebnis. Für die Sachverhaltsklärung erforderliche Beweisaufnahmen haben von Amts wegen zu erfolgen, doch hat der Grundsatz der Unmittelbarkeit keine Gültigkeit ( [R 128(1)/3]). §§ 119, 120 und 123 FinStrG sind anwendbar. Soweit Beweise bereits im Untersuchungsverfahre...