FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 59
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 59 | ||
A. | Zuständigkeit des Spruchsenats bei Beteiligung mehrerer Personen an einem Finanzvergehen | ||
I. Kommentar zu § 59
A. Zuständigkeit des Spruchsenats bei Beteiligung mehrerer Personen an einem Finanzvergehen
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Treffen die Wertgrenzen des § 58 Abs 2 lit a FinStrG auch nur hinsichtlich einer der mehreren Personen zu oder stellt auch nur eine dieser Personen gem § 58 Abs 2 lit b FinStrG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an den Spruchsenat, ist zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses gegen alle Beteiligten und den Hehler, mit Ausnahme jener, die gegen eine vorausgegangene Strafverfügung keinen Einspruch erhoben haben, der Spruchsenat zuständig. Diese Konnexitätsregel findet dort ihre Grenze, wo bezüglich einzelner Täter das Finanzstrafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (Tannert/Huber in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, §§ 58-64 Rz 149). Die Zuordnung zu einem bestimmten Senat ergibt sich aus der Geschäftsverteilung (s Erl IA 958/A 26. GP 85).