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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 140

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 140
A.
Rechtsmittelbelehrung
1- 5
B.
Zahlungsaufforderung
6
II.
Rechtsprechung zu § 140
A.
Rechtsprechung zu § 140 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 140 Abs 2

I. Kommentar zu § 140

A. Rechtsmittelbelehrung

1

§ 140 FinStrG regelt die schriftliche Rechtsmittelbelehrung eines Erkenntnisses. Für das vereinfachte Verfahren (Strafverfügung; § 143 FinStrG) ist § 144 f FinStrG anzuwenden (wobei der Beschuldigte über das Einspruchsrecht zu belehren ist). Die Belehrung über das Erfordernis zur Anmeldung einer Beschwerde im Zuge der mündlichen Verkündung und die Anmeldefrist von einer Woche ist in den §§ 134 letzter Satz und 150 Abs 4 FinStrG geregelt. Hat der Beschuldigte (belangte Verband) trotz der Belehrung bei der mündlichen Verkündung eines Erkenntnisses, das sogleich oder binnen einer Woche ein Rechtsmittel anzumelden wäre, diese Wochenfrist ungenützt verstreichen lassen, so verlängert die schriftliche Rechtsmittelbelehrung diese Frist nicht, auch wenn darin fälschlicherweise ein Monat angeführt wird ( FSRV/0011-W/12 [R 140(2)/6]). Die schriftliche Rechtsmittelbelehrung im Erkenntnis kommt nur bei rechtzeitiger Anmeldung der Beschwerde nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses zum Tr...

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