FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 158
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 158 | ||
A. | Amtshilfe durch Finanzstrafbehörden | ||
B. | Beweisaufnahmen | ||
II. | Rechtsprechung zu § 158 | ||
I. Kommentar zu § 158
A. Amtshilfe durch Finanzstrafbehörden
1
Das BFG ist den Finanzstrafbehörden gegenüber nicht weisungsbefugt (vgl die noch zum UFS ergangene Entscheidung [R 158/1]). Das BFG kann daher ergänzende Sachverhaltsermittlungen durch andere Behörden nur im Wege der Amtshilfe erlangen. Dazu muss sich das Gericht nicht an die Amtspartei wenden, sondern kann sich jeder Finanzstrafbehörde bedienen (s Fellner, FinStrG, §§ 156-160 Rz 31; Althuber/Stieglitz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 158 Rz 1). Als (österreichweite) Finanzstrafbehörden agieren das Amt für Betrugsbekämpfung und das Zollamt Österreich. Hinzuweisen ist, dass das Amt für Betrugsbekämpfung eine Finanzstrafbehörde iS des Art 131 Abs 3 B-VG ist - unabhängig davon, ob es auch mit der Besorgung anderer Angelegenheiten als denen des Finanzstrafrechts betraut wurde (s ).
B. Beweisaufnahmen
2
Um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden braucht das BFG Beweise, die schon von der Finanzstrafbehörde aufgenommen wurden, nicht zu wiederholen. Grundsätzlich...