B-VG Artikel 90, BGBl. I Nr. 51/2012, gültig ab 01.01.2014

Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes

Artikel 90

(1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden ordentlichen Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

(2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozess.

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